Die bekanntermaßen hohe Einbruchdiebstahlkriminalität (ED-Kriminalität) erfordert häufig besondere Schadenverhütungsmaßnahmen (Sicherungen) als Voraussetzung für die Übernahme von ED- und Vandalismusrisiken durch Versicherer. Aus diesem Grund wurden Sicherungsrichtlinien für die ED-Versicherung entwickelt, welche, unter Berücksichtigung der Gefährdung eines Objekts und der Wirtschaftlichkeit, sicherungstechnische Anforderungen festlegen.

Diese Sicherungsrichtlinien stellen eine Zusammenfassung der Erfahrungen der Polizei, der Hersteller und Errichter von Sicherungssystemen sowie der Sachversicherer und VdS Schadenverhütung dar. In den Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe werden die Anforderungen der Sicherungsklassen SG 1 bis SG 6 definiert. Die Zuordnung der jeweiligen Sicherungsklassen zu den verschiedenen Betriebsarten erfolgt über das Betriebsartenverzeichnis, VdS 2559. Sind innerhalb eines Versicherungsobjekts Areale vorhanden, die unterschiedlichen Betriebsarten entsprechen, sollte die höchste zugeordnete Sicherungsklasse für die Einstufung des Risikos maßgebend sein.

Bei überdurchschnittlich gefährdeten Risiken können zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sein. Eine überdurchschnittliche Gefährdung kann sich z. B. ergeben aus:
besonders hoher Wertkonzentration
– verschiedenen Betriebsarten innerhalb eines Versicherungsobjektes
exponierter Lage des Versicherungsobjektes.

Auch aufgrund einer hohen Schadenbelastung bzw. Schadenfrequenz eines Versicherungsobjektes in der Vergangenheit kann eine höherwertige Gestaltung von Sicherungsmaßnahmen sinnvoll sein.

Für die Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen kommen VdS-anerkannte einbruchhemmende Elemente, z. B. einbruchhemmende Türen oder Fenster, zum Einsatz. Diese Produkte haben im Verlauf intensiver Prüfungen bewiesen, dass sie sehr gut zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl geeignet sind. Auch Untersuchungen der Polizei bestätigen, dass viele Einbruchversuche an VdS-anerkannter Sicherungstechnik scheitern.

Zur Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen sind, soweit verfügbar, VdS-anerkannte Produkte  (siehe www.vds.de) zu verwenden, wobei ein fachgerechter Einbau vorauszusetzen ist. Wenn der Einsatz VdS-anerkannter einbruchhemmender Komplettelemente (Fenster, Türen usw.) nicht möglich ist und Nachrüst- oder Kompensationsmaßnahmen gemäß Abschnitt 19 getroffen werden müssen, ist darauf zu achten, dass geprüfte und VdS-anerkannte Produkte verwendet werden.

(Quelle: Auszüge aus Broschüre VDS Sicherungsrichtlinien)

Sicherungsrichtlinien für Geschäfte und Betriebe

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