Von Nachbesserungsbegleitschäden spricht man, wenn durch das Fehlen vereinbarter Eigenschaften am eigenen Gewerk zur Nachbesserung mangelfreie Arbeiten anderer Handwerker beschädigt oder zerstört und danach wiederhergestellt werden müssen. Wichtig: Es gab vorher keinen Sachschaden! Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein Installateur verlegt in einem Neubau Leitungen. Im Nachgang werden durch einen anderen Handwerksbetrieb Wände gefliest. Nach Abschluss dieser Arbeiten stellt der Hausherr fest, dass durch die vorher verlegten Leitungen kein Wasser fließt. Dieser verlangt vom Installateur Nachbesserung. Im Zuge dessen muss dieser, um an die Leitungen zu gelangen, die bereits geflieste Wand abklopfen lassen (und nach der Reparatur die Fliesen selbstverständlich wieder anbringen lassen). Diese entstandenen Kosten für die Nach- bzw. Neuarbeit sind im Leistungspunkt Nachbesserungsbegleitschäden enthalten, nicht jedoch die Kosten für den Austausch der Leitungen selbst. Letzteres wird allgemein als Erfüllungsschaden bezeichnet, welches den Schaden beschreibt, der dadurch entstanden ist, dass das Schuldverhältnis nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt wurde. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 323, 1 BGB. Erfüllungsschäden sind grundsätzlich nicht versicherbar!