Wie hältst Du es mit der regelmäßigen DGUV V3-Prüfung?

Nicht wenige Gewerbetreibende wissen gar nicht, dass es diese Prüfung überhaupt gibt. Die Berufsgenossenschaften schreiben die regelmäßige Überprüfung elektrischer Anlagen und Geräte durch Fachleute vor. Was da geprüft werden muss? Ganz salopp gesagt: alles, was mit Elektrizität betrieben wird. Dazu zählen u. a. auch Computer, Mehrfachsteckleisten, Bohrmaschinen, Ladegeräte, Radios, Kaffeemaschinen, Wasserkocher, Fernseher…

Nur eine Vorschrift von vielen

Die DGUV V3-Prüfung hat damit ihren festen Platz in der langen, langen Reihe gesetzlicher bzw. behördlicher Vorschriften, die Du beachten musst. Um diese zu befolgen, muss man sie erst einmal kennen. Kennst Du die Garagenverordnung? Oder die Details Deiner Landesbrandvorschrift? Nur wenige werden nun heftig nickend ein überzeugtes „Jawohl!“ von sich geben können.
Unwissenheit schützt aber leider nicht vor Strafe – und das ist auch gar nicht unser Thema. Wir möchten darauf hinwei
sen, dass derjenige, der nicht alle gesetzlichen oder behördlichen Sicherheitsvorschriften beachtet, den Versicherungsschutz für seine Betriebseinrichtung gefährdet. Das Einhalten dieser Vorschriften ist nämlich eine grundsätzliche Obliegenheit, die mit fast 100%iger Sicherheit auch in den Bedingungen Deiner bestehenden Verträge festgeschrieben ist. Diese Obliegenheitsverletzung kann im Schadenfall zu einer Kürzung der Entschädigung führen. Im Extremfall erhältst Du dann keinen Cent. Das wäre bitter, oder?

Noch mehr Stolperfallen für Ihre Schadenerstattung
Neben den Sicherheitsvorschriften gibt es noch eine Menge weiterer Punkte, die Deinen Versicherungsschutz gefährden.
Ganz oben steht hier die Leistungskürzung, weil Sicherungen nicht angewendet wurden bzw. gar nicht vorhanden sind. Was unter diese Sicherungen fällt, fragst Du Dich? Das können sehr unterschiedliche Dinge sein: die Sprinkleranlage in einer Mälzerei, die Alarmanlage in einer Boutique oder auch das Fenster in der Belegschaftstoilette. Wird beispielsweise letzteres über Nacht gekippt offen gelassen und so als Einstieg für einen Einbruch genutzt, wird die Entschädigung massiv gekürzt werden. Da Du unmöglich überwachen kannst, ob immer jeder Mitarbeiter an alles denkt, ist Dein Schutz ständig in Gefahr. Wir haben allerdings eine Lösung für die hier genannten Probleme.

Das können wir Dir bieten: Das Beste!

Es handelt sich um immens leistungsstarke Deckungskonzepte, auf das nur eine überschaubare Zahl handverlesener Versicherungsmakler Zugriff hat. Alle Leistungen, die heute als marktüblich angesehen werden dürfen, sind hier natürlich bereits mit enthalten. Darüber hinaus bietet das Deckungskonzept einige teils einzigartige Erweiterungen, die weit über dem Marktdurchschnitt liegen.

Hier möchte ich Dir gerne einen Auszug der Leistungen vorstellen:

Gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften
Ein Unternehmer kennt nicht alle geltenden Vorschrif
ten (DGUV V3, Landesbrandvorschriften usw.) und kann sie im täglichen Geschäftsleben auch nicht immer ohne Fristversäumnis einhalten. Die Versicherer berufen sich im Schadenfall allerdings oft auf derartige Versäumnisse und verweigern dann die Leistung. So z. B. wenn Brandschutztüren blockiert werden, oder wenn durch einen
technischen Defekt eines Faxgerätes ein Brand verursacht
wird und die DGUV V3-Prüfung nicht nachgewiesen werden kann. Anders unser Deckungskonzept, hier z.b. die AIG: Mindestens 80 % des Schadens werden ersetzt, auch wenn Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten wurden.

Sicherungen

Wenn vereinbarte Sicherungen (z. B. Einbruchmeldeanlage) versehentlich nicht betätigt werden, führt dies normalerweise zur Leistungsverweigerung des Versicherers. Der dadurch eintretende Schaden kann beispielsweise für Unternehmen existenzbedrohend sein. Unser Deckungskonzept leistet auch in einem solchen Fall noch mindestens 80 % des entstandenen Schadens.

Unterversicherungsverzicht

Den genauen Neuwert von Betriebseinrichtung, Waren und Vorräten festzustellen ist schwierig. Setzt man den Wert versehentlich zu gering an, kürzt der Versicherer im Schadenfall wegen Unterversicherung die Leistung im Verhältnis zum tatsächlichen Wert. Hier verzichtet der Risikoträger auf den Einwand der Unterversicherung – so erhalten Sie trotz einer evtl. vorliegenden Unterversicherung den kompletten Schaden bis zur Versicherungssumme ersetzt.

Grob fahrlässig verursachte Schäden

Wer bei einer Handlung nicht die nötige Sorgfalt walten lässt, der handelt fahrlässig. Weil dabei auf einen objektiven Maßstab abgestellt wird, bleiben individuelle Unzulänglichkeiten grundsätzlich außer Betracht. Wer die Sorgfaltspflicht in besonderem Maße missachtet, handelt grob fahrlässig. Im Schadenfall entsteht dann schnell ein Streit darüber, ob es nun ein fahrlässiger Fehler war, ein Fenster gekippt zu lassen und damit einen Einbruch zu begünstigen, oder ob der Fehler grob fahrlässig war. Im letzteren Fall hat dies dann auch Konsequenzen für den Versicherungsschutz. Die Zusage, dass trotz grober Fahrlässigkeit eine Mindestleistung von 80 % des Schadens erfolgt, ist mit diesem Tarif ein echter Mehrwert.

Sachverständigenverfahren

Wenn es über die entstandene Höhe eines Schadens zu Meinungsverschiedenheiten mit dem Versicherer kommt, ist in aller Regel ein Sachverständigengutachten nötig. Doch wer trägt die Kosten für ein solches Gutachten? In diesem Fall der Versicherer selbst – und zwar zu 100 %! Sie können also die Entscheidung des Versicherers nochmals auf dessen eigene Kosten überprüfen lassen!

Grob fahrlässig nicht angezeigte Gefahrerhöhungen

In vielen Fällen lässt sich nicht abschätzen, ob ein Schaden, der auf eine Handlung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit zurück geht, grob fahrlässig verursacht wurde. Hier ein Beispiel: Auf Grund eines Großauftrages schaffst Du Dir einen Container für leicht brennbare Abfälle an und platzierst diesen neben Deinem Firmengebäude. Eine Meldung an den Versicherer unterbleibt. Da der Container keine weiteren Sicherungen hat, können Unbekannte ein Feuer legen, das auf Ihre Firma übergreift. Man kann sich trefflich streiten, ob die versäumte Meldung über die Gefahrerhöhung grob fahrlässig unterblieben ist und der Schaden damit im schlimmsten Fall nicht erstattet wird. Mit dem Deckungskonzept der AIG bist Du auf jeden Fall sicher, dass mindesten 80 % des Schadens ersetzt werden.