Wurde ein Schaden durch Sie (mit-)verursacht, prüft der Versicherer, ob Sie evtl. grob fahrlässig gehandelt haben. Wenn dies der Fall ist, kann er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens anteilig kürzen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein brennender Adventskranz längere Zeit unbeobachtet bleibt und daraufhin die Wohnung ausbrennt. Aber auch wenn eine Badewanne überläuft, weil Sie wegen eines Telefonates vergessen das Wasser wieder abzudrehen, kann dies als grob fahrlässig gewertet werden. Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt und in welcher Höhe eine Kürzung durch den Versicherer möglich ist, ist immer eine Einzelfallentscheidung. Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit, kann der Versicherer nur noch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalles die Leistung verweigern.
In vielen unserer Deckungskonzepten ist der Verzicht auf eine Kürzung bei grob fahrlässiger Schadensverursachung vereinbart. Das heißt, im Schadenfall wird in voller Höhe (bis zur vereinbarten Versicherungssumme) geleistet.